Aktuelles

Das Arbeitsgericht Brüssel wurde mit einer Klage befasst, in der festzustellen war, dass zwei Parteien durch einen Arbeitsvertrag im Sinne des Gesetzes vom 3. Juli 1978 über Arbeitsverträge gebunden waren, obwohl der zwischen den Parteien vereinbarte Vertrag den Titel „Contrat de Collaboration" (Vertrag über die Zusammenarbeit) trug und eine Beraterfunktion auf selbstständiger Basis zum Gegenstand hatte.

Auf unsere Rechtsbeschwerde hat der Kassationshof in seinem Beschluss vom 23. März 2009 seine Rechtsprechung zur Problematik der «Scheinselbständigen» untermauert. Mit diesem Beschluss hob der Kassationshof eine Entscheidung des Arbeitsgerichts Brüssel vom 09. Januar 2009 auf.

Wie in vielen anderen europäischen Ländern, sieht Belgien grundsätzlich zwei Grundformen für Non-Profit Organisationen vor, der Verein und die Stiftung. Das Hauptaugenmerk soll vorliegend auf die Vereine gelegt werden. Diese können in Belgien insbesondere als nationaler Verein („association sans but lucratif/ verenigingen zonder winstoogmerk") oder als internationaler Verein („association internationale sans but lucratif/ internationale verenigingen zonder winstoogmerk") errichtet werden.

Am 26 Juni 2008 wurde die gesellschaftsrechtliche Komponente der Richtlinie 2005/56/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 2005 über die Verschmelzung von Kapitalgesellschaften aus verschiedenen Mitgliedsstaaten auch in Belgien umgesetzt. Ebenso ist die Umsetzung der steuerlichen Aspekte zeitig zu erwarten.

Die Europäische Aktiengesellschaft (Societas Europaea - SE) eignet sich besonders für Dachorganisationen und Holdingfunktionen bei grenzüberschreitenden Tätigkeiten.